Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ozon-Meßnetzkonzept
§ 2.Paragraph 2,
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten
Aussagen über die Zahl der – im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung – notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung von meteorologischen Parametern, NO2 und anderen Ozon-Vorläufersubstanzen,
Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),
nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und
die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40041771