Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
1. ABSCHNITT
Einfuhr von Obst und Gemüse aus Peru, Ecuador
und Kolumbien
§ 1. Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in einem in Anlage 1 genannten Land - im Fall Kolumbien und Ecuador eingeschränkt auf die betroffenen Verwaltungsbezirke - gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind: Paragraph eins, Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in einem in Anlage 1 genannten Land - im Fall Kolumbien und Ecuador eingeschränkt auf die betroffenen Verwaltungsbezirke - gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:
Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind oder in Z 1 genannte Ware als Zutaten enthalten.Lebensmittel, die aus den in Ziffer eins, genannten Waren hergestellt worden sind oder in Ziffer eins, genannte Ware als Zutaten enthalten.
Dokumentnummer
NOR12135833
Alte Dokumentnummer
N8199221038J