Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
3. ABSCHNITT
Einfuhr von Fischen, Krusten-, Schalen- und
Weichtieren aus Ecuador und Kolumbien
§ 10. Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Ecuador oder Kolumbien gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind: Paragraph 10, Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Ecuador oder Kolumbien gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:
Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere,
Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind oder in Z 1 genannte Waren als Zutaten enthalten.Lebensmittel, die aus den in Ziffer eins, genannten Waren hergestellt worden sind oder in Ziffer eins, genannte Waren als Zutaten enthalten.
Schlagworte
Krustentier, Schalentier
Dokumentnummer
NOR12135842
Alte Dokumentnummer
N8199221047J