Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 11. (1) Vom Verbot des § 10 sind Waren ausgenommen:Paragraph 11, (1) Vom Verbot des Paragraph 10, sind Waren ausgenommen:
die in hermetisch verschlossenen Dosen, Gläsern oder Flaschen zur Haltbarmachung einer Hitzebehandlung von über 70 Grad C Kerntemperatur unterzogen wurden,
die in einem Säuremedium mit einem ph-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht wurden (Fischmarinaden),
die nachweislich vor dem 28. Februar 1991 so verpackt worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit Cholera-Erregern ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Die Ausnahmen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung angegeben wird.Die Ausnahmen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung angegeben wird.
Dokumentnummer
NOR12135843
Alte Dokumentnummer
N8199221048J