Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:Paragraph 2, (1) Vom Verbot des Paragraph eins, sind ausgenommen:
Waren, die in hermetisch verschlossenen Dosen, Gläsern oder Flaschen zur Haltbarmachung einer Hitzebehandlung von über 70 Grad C Kerntemperatur unterzogen wurden,
Waren, die in einem Säuremedium mit einem pH-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht wurden,
getrocknetes Gemüse, getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, Trockenobst,
frisches Obst und Gemüse, das unter normalen Bedingungen, einschließlich kontrollierten Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, mindestens 21 Tage lang transportiert worden ist.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Ausnahmen gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung oder, im Falle der Z 5, der Zeitpunkt der Verschiffung der Waren angegeben wird.Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Ausnahmen gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung oder, im Falle der Ziffer 5,, der Zeitpunkt der Verschiffung der Waren angegeben wird.
Schlagworte
Temperaturbedingung
Dokumentnummer
NOR12135834
Alte Dokumentnummer
N8199221039J