Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. Waren aus Peru bedürfen überdies eines numerierten, datierten, vom Gesundheitsministerium ausgestellten Attests, mit dem bescheinigt wird, daß die Waren der ausgeführten Partie frei von Cholera-Erregern sind. Paragraph 4, Waren aus Peru bedürfen überdies eines numerierten, datierten, vom Gesundheitsministerium ausgestellten Attests, mit dem bescheinigt wird, daß die Waren der ausgeführten Partie frei von Cholera-Erregern sind.
Dokumentnummer
NOR12135836
Alte Dokumentnummer
N8199221041J