Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7. (1) Vom Verbot des § 6 sind ausgenommen:Paragraph 7, (1) Vom Verbot des Paragraph 6, sind ausgenommen:
Waren, die in hermetisch verschlossenen Dosen, Gläsern oder Flaschen zur Haltbarmachung einer Hitzebehandlung von über 70 Grad C Kerntemperatur unterzogen wurden,
Waren, die in einem Säuremedium mit einem ph-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht wurden (Fischmarinaden),
Waren, die nachweislich vor dem 15. Jänner 1991 so verpackt worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit Cholera-Erregern ausgeschlossen ist,
Regenbogenforellen aus der Provinz Concepcion, sofern sie von einer Bescheinigung des Peruanischen Gesundheitsministeriums begleitet sind, in der bestätigt wird, daß zum Zeitpunkt der Ausfuhr in der Provinz Concepcion kein Fall von Cholera nachgewiesen war.
(2)Absatz 2,Die Ausnahmen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung angegeben wird.Die Ausnahmen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten nur dann, wenn in einem Begleitdokument die Behandlung angegeben wird.
Dokumentnummer
NOR12135839
Alte Dokumentnummer
N8199221044J