Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme von Kühlgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2005Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Pfandeinhebung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wer im Inland Kühlgeräte gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Kauf, Miete, Leasing, usw.), hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 72,67 € zuzüglich USt. einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
(2)Absatz 2,Die Einhebung des Pfandes ist durch eine deutlich sicht- und lesbare, dauerhafte Kennzeichnung des Kühlgerätes mit dem Wort „Pfand” nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40025436