Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsbezeichnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 1 Z 1)„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer eins,)
„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (Paragraph eins, Ziffer 2,)
„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (Paragraph eins, Ziffer 3,)
„Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1 Z 4)„Diätologin“ – „Diätologe“ (Paragraph eins, Ziffer 4,)
„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1 Z 5)„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer 5,)
„Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)„Logopädin“ – „Logopäde“ (Paragraph eins, Ziffer 6,)
„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (Paragraph eins, Ziffer 7,)
zu führen.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern dieseStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß Paragraph 6 b, zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, undnicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3)Absatz 3,Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß Paragraph 32, absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.
(4)Absatz 4,Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2005
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Dokumentnummer
NOR40066116