Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11dParagraph 11 d
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Fortbildungspflicht
§ 11d.Paragraph 11 d,
(1)Absatz eins,Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Dokumentnummer
NOR40155787