Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.das Erfordernis des Paragraph 14, Absatz eins, erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.
(3)Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Anmerkung
ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR12136580
Alte Dokumentnummer
N8199327484J