Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.09.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.199631.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013
§ 1701.09.199230.06.1996 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 460/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 17, (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:

  1. Ziffer eins
    einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
  2. Ziffer 2
    den(der) medizinisch-technischen Leiter(in),
  3. Ziffer 3
    dem(der) Direktor(in),
  4. Ziffer 4
    einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
  5. Ziffer 5
    einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  1. Absatz 2,Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Absatz eins, auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
  2. Absatz 3,Studierende an den medizinisch-technischen Akademien, die sich während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu Folge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Akademie auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder groben Verstößen gegen die Akademieordnung vorzugehen. Der Ausschluß hat durch Bescheid der gemäß Paragraph 27, Absatz 2, bestellten Kommission zu erfolgen. Gegen den Bescheid steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
  3. Absatz 4,Die gesundheitliche Eignung der Studierenden ist während der Ausbildungszeit durch jährlich durchzuführende Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.

Schlagworte

Direktorin, Vertreterin, Aufnahmewerber

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12135898

Alte Dokumentnummer

N8199221737J