Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),
einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(2)Absatz 2,Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Absatz eins, auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
(3)Absatz 3,Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,)
Schlagworte
Direktorin, Vertreterin, Aufnahmewerber, Leiterin
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR12139608
Alte Dokumentnummer
N8199656260J