Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung für den orthoptischen Dienst
§ 24.Paragraph 24,
Die Ausbildung für den orthoptischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Hygiene und Umweltschutz;
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;
Formen und Behandlung des Schielens;
Theoretische Grundlagen der orthoptischen und pleoptischen Untersuchung und Behandlung;
Kinderheilkunde, Pädagogik und Psychologie des Kindes;
Grundzüge der Arzneimittellehre;
Grundzüge der Anästehsie;
Ophthalmologische Untersuchungsmethoden (außer orthoptischen und pleoptischen) einschließlich Perimetrie;
Physiologische, optische und praktische Grundlagen der Kontaktlinsenanpassung;
Neurologie und Neuroophthalmologie;
Theoretische und praktische Grundlagen der Behandlung organisch Sehgeschädigter einschließlich der Anpassung von vergrößernden Sehhilfen;
Berufskunde und Berufsethik;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
Schlagworte
Gerätepflege, Sanitätsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR12135905
Alte Dokumentnummer
N8199221744J