Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 257/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.01.201431.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 80/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024
§ 3101.07.199331.12.2013 § → § BGBl. Nr. 257/1993
§ 3101.09.199230.06.1993 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 257/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Fort- und Sonderausbildung

Fortbildungskurse

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.
  2. Absatz 2,Lehrkurse gemäß Absatz eins, sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Über den regelmäßigen Besuch des Lehrkurses ist eine Bestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Lehrkurse gemäß Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.

Anmerkung

ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12136582

Alte Dokumentnummer

N8199327486J