Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 327/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.01.201431.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 80/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024
§ 3201.07.199631.12.2013 § → § BGBl. Nr. 327/1996
§ 3201.07.199330.06.1996 § → § BGBl. Nr. 257/1993
§ 3201.09.199230.06.1993 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 327/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sonderausbildung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Für Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
    1. Ziffer eins
      Spezialaufgaben,
    2. Ziffer 2
      Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
    3. Ziffer 3
      Führungsaufgaben
    Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen.
  2. Absatz 2,Die Kurse gemäß Absatz eins, bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Nach Abschluß eines Kurses gemäß Absatz eins, ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Paragraph 32, Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.

Anmerkung

ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12139614

Alte Dokumentnummer

N8199656266J