Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 6a. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 6 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommission.Paragraph 6 a, (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, entscheidet die Aufnahmekommission.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 6 Abs. 6 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
(4)Absatz 4,Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Abs. 3.Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Absatz 3,
Schlagworte
Ergänzungsprüfung
Dokumentnummer
NOR12139594
Alte Dokumentnummer
N8199656246J