Rechtstracker.at

§ 7b

Fassungen
25.10.2013 bis 31.08.2024 — BGBl. I Nr. 185/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7b25.10.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 185/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024
§ 7b01.07.199624.10.2013 BGBl. Nr. 327/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

25.10.2013BGBl. I Nr. 185/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Werbebeschränkung, Informationspflicht und Rechnungslegung

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Behandlung und
    3. Ziffer 3
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  3. Absatz 3,Nach erbrachter Leistung hat der (die) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40155783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P7b/NOR40155783