Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 812/1995Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 des Weingesetzes) sind vom Weinbautreibenden Formblätter gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Weingartenflächenaufstellung ist im Jahr 1992 von allen Weinbautreibenden auszufüllen, in den Folgejahren nur dann, wenn Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen eingetreten sind. Paragraph eins, Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, des Weingesetzes) sind vom Weinbautreibenden Formblätter gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Weingartenflächenaufstellung ist im Jahr 1992 von allen Weinbautreibenden auszufüllen, in den Folgejahren nur dann, wenn Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen eingetreten sind.
Schlagworte
Besitzverhältnis
Dokumentnummer
NOR12135918
Alte Dokumentnummer
N8199222114J