Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
05.08.1993 bis 30.01.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 105.08.199330.01.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/2002
Anl. 125.09.199204.08.1993 BGBl. Nr. 609/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

05.08.1993

Außerkrafttretensdatum

30.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                         Anlage A

                                                       ------------

                   Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

                I.                                 II.

   Anforderungen an Einleitungen     Anforderungen an Einleitungen

     in ein Fließgewässer            in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur          30 ºC        35 ºC    

2. Toxizität GF        <4           keine Hemmung biologischer

                                     Abbauvorgänge

    a)

3. Abfiltrierbare      50 mg/l      keine Beeinträchtigungen des

    Stoffe                           Kanalisations- und Klärbetriebes

4. Absetzbare Stoffe   0,3 ml/l     3 ml/l

                                     10 ml/l b)

                                     bzw. keine den

                                     Kanalisationsbetrieb

                                     beeinträchtigende Ablagerungen

5. pH-Wert             6,5 - 9,0    6,5 - 9,5

                        c)           c)

A.2 Anorganische Parameter

6. Aluminium           3 mg/l       durch absetzbare Stoffe begrenzt

    ber. als Al

7. Barium              5 mg/l       5 mg/l

    ber. als Ba

    q)

8. Blei                0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Pb

    q)

9. Cadmium             0,1 mg/l     0,1 mg/l

    ber. als Cd         d)           d)

    q)                  1 g/kg       1 g/kg

                        e), h)       e), h)

                        0,2 g/kg     0,2 g/kg

                        f), h)       f), h)

10. Chrom-gesamt        0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cr

    q)

11. Chrom-VI            0,1 mg/l     0,1 mg/l

    ber. als Cr

    q)

12. Eisen               2 mg/l       durch absetzbare Stoffe begrenzt

    ber. als Fe

13. Cobalt              1 mg/l       1 mg/l

    ber. als Co

    q)

14. Kupfer              0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cu

15. Nickel              0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Ni

    q)

16. Quecksilber         0,01 mg/l    0,01 mg/l

    ber. als Hg         d)           d)

    q)                  0,02 g/kg    0,02 g/kg

                        g), h)       g), h)

17. Silber              0,1 mg/l     0,1 mg/l

    ber. als Ag

    q)

18. Zink                1 mg/l       1 mg/l

    ber. als Zn         i)           i)

    q)

19. Zinn                1 mg/l       1 mg/l

    ber. als Sn

    q)

20. Freies Chlor        0,2 mg/l     0,2 mg/l

    ber. als Cl2

    q)

21. Ammonium            20 mg/l      begrenzt durch NH3-N, pH-Wert

    ber. als N          j)           u. Temperatur

    q)

22. Ammoniak            0,5 mg/l     20 mg/l

    ber. als N                       k)

    q)

23. Cyanid, leicht      0,1 mg/l     0,1 mg/l

    freisetzbar

    ber. als CN

    q)

24. Fluorid             20 mg/l      20 mg/l

    ber. als F

25. Nitrit              1,5 mg/l     10 mg/l

    ber. als N

    q)

26. Sulfat              -            200 mg/l

    ber. als SO4                     im Einzelfall nach Baustoffen

                                     und Verdünnung im Kanal höhere

                                     Werte zulässig (ÖNORM B 2503,

                                     Sept. 1992)

27. Sulfid              1 mg/l       1 mg/l

    ber. als S

    q)

A.3 Organische Parameter

28. Chem.               100 mg/l     -

    Sauerstoffbedarf,

    CSB                 m)

    ber. als O2

    l)

29. Adsorb. org. geb.   1 mg/l       1 mg/l

    Halogene, AOX

    ber. als Cl

    n), q)

30. Schwerflüchtige     20 mg/l      100 mg/l

    lipophile Stoffe

31. Summe der           5 mg/l       15 mg/l

    Kohlenwasserstoffe

    q)

32. Ausblasbare         0,1 mg/l     0,1 mg/l

    org. geb. Halogene  o)           o)

    POX, ber. als Cl

    p), q)

  1. Litera a
    Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  1. Litera b
    Bei Abwasser aus der Anodisierung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) von
ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus der Beize (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) von ausschließlich unlegiertem Eisen.
  1. Litera c
    Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
  2. Litera d
    Bei einer Betriebsstätte mit cadmium- oder
quecksilbereinsetzender Produktion ist die Festlegung betreffend Ablaufkonzentration auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage des cadmium- oder quecksilbereinsetzenden Produktionsschrittes einzuhalten.
  1. Litera e
    Diese Festlegung gilt zusätzlich bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, aus der Herstellung cadmiumhältiger Primär- und Sekundärbatterien.
  2. Litera f
    Diese Festlegung gilt zusätzlich bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn Cadmium eingesetzt wird.
  3. Litera g
    Diese Festlegung gilt zusätzlich bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, aus der Herstellung quecksilberhaltiger Primärbatterien.
  4. Litera h
    Die spezifischen Frachtwerte bei Tätigkeiten gemäß den Fußnoten
  5. Litera e
    bis g) beziehen sich auf die Gesamtmenge an eingesetztem Cadmium
bzw. Quecksilber. Die Gesamtmenge an eingesetztem Cadmium und Quecksilber ist im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegen.
  1. Litera i
    Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 5, 2 mg/l.
  2. Litera j
    Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 50 mg/l.
  3. Litera k
    Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) 5 mg/l.
  4. Litera l
    Durch die Festlegung für den Parameter CSB erübrigen sich
Festlegungen für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff.
  1. Litera m
    Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 10 und Ziffer 13, 200 mg/l,
bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11 und Ziffer 12, 150 mg/l, bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, 300 mg/l.
  1. Litera n
    Für Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 8 und Ziffer 13, kann
derzeit kein Emissionswert festgelegt werden. Enthält das Abwasser aus einer dieser Tätigkeiten Cyanide und werden die Cyanide durch Einsatz chlorhältiger Chemikalien oxidiert, so darf der Zuwachs des AOX-Gehaltes infolge Cyanidoxidation im Ablauf der Cyanidoxidationsanlage 0,5 mg/l nicht überschreiten.
  1. Litera o
    Der Emissionswert für POX ist auch im Ablauf einer Abwasservorbehandlungsanlage nach dem Einsatz leicht flüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe (zB nach Entfettung, Entlackung) einzuhalten.
  2. Litera p
    Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
  1. Litera q
    Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist
der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 13) des Gesamtabwassers einzuhalten. Werden Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 9,), so ist der Emissionswert auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Primärbatterie

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010704

Dokumentnummer

NOR12136130

Alte Dokumentnummer

N8199312895A