Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.09.1992 bis 30.01.2003 — BGBl. Nr. 609/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.09.199230.01.2003 BGBl. Nr. 609/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.09.1992BGBl. Nr. 609/1992

Außerkrafttretensdatum

30.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:
    1. Ziffer eins
      Galvanisieren von metallischen Oberflächen oder von vorbehandelten Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen
    2. Ziffer 2
      Beizen von metallischen Oberflächen
    3. Ziffer 3
      Anodisieren von metallischen Oberflächen
    4. Ziffer 4
      Brünnieren von metallischen Oberflächen
    5. Ziffer 5
      Feuerverzinken von metallischen Oberflächen
    6. Ziffer 6
      Feuerverzinnen von metallischen Oberflächen
    7. Ziffer 7
      Härten von metallischen Oberflächen
    8. Ziffer 8
      Leiterplattenherstellen
    9. Ziffer 9
      Batterieherstellen
    10. Ziffer 10
      Emaillieren von metallischen Oberflächen
    11. Ziffer 11
      Lackieren von metallischen Oberflächen
    12. Ziffer 12
      Pulverbeschichten von metallischen Oberflächen
    13. Ziffer 13
      Schleifen, Polieren oder sonstiges spanabhebendes mechanisches Bearbeiten von metallischen Oberflächen, sofern dabei wässrige Arbeitsmedien eingesetzt werden, einschließlich Reinigen der Abluft aus diesen mechanischen Prozessen mit wässrigen Medien.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV)
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV)
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Reinigung von Abluft bei der Spritzlackierung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV)
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer bestehenden (Paragraph 33 c, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (Paragraph 103, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren wie Elektrolyse oder Dialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink usw. zur sortenreinen Behandlung und Rückgewinnung der eingesetzten Schwermetalle
    2. Ziffer 2
      Behandlung von Prozeßbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermischer Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten
    3. Ziffer 3
      Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Bäderzusammensetzung usw.
    4. Ziffer 4
      Kreislaufführung von Spülwässern über Ionentauscher; Optimierung der Spülwassermenge durch Einsatz wassersparender Spültechniken wie Kaskadenspülung, Spritzspülung usw.
    5. Ziffer 5
      Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder
    6. Ziffer 6
      weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ethylendinitrilotetraessigsäure (EDTA) und ihrer Homologen sowie deren Salze
    7. Ziffer 7
      weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak
    8. Ziffer 8
      weitgehende Einschränkung des Einsatzes von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; alternative Anwendung von Wasserstoffperoxyd oder anderer anorganischer Persauerstoffverbindungen, Ozon usw.
    9. Ziffer 9
      bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 13, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie bei der Anwendung des Verfahrens auf jeden einzelnen Teilstrom der Mischung
    10. Ziffer 10
      Endreinigung des Abwassers durch Sand- bzw. Kiesfilter, Endionentauscher oder andere gleichwertige Verfahren
    11. Ziffer 11
      vom Abwasser getrennte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- oder Lösungsmittel sowie schwermetallhältiger Schlämme als gefährliche Abfälle (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,)
    12. Ziffer 12
      Kreislaufführung von Kühl- und Schmiermittelemulsionen, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsanlagen, und vom Abwasser getrennte Entsorgung unbrauchbar gewordener Emulsionen als gefährliche Abfälle.

Schlagworte

Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Glasoberfläche, Keramikoberfläche,
Eisenerzeugung, Eisenverarbeitung, Stahlverarbeitung,
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Glanzchrom, Sandfilter,
Reinigungsmittel, Kühlmittelemulsion

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010704

Dokumentnummer

NOR12135930

Alte Dokumentnummer

N8199222825J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/609/P1/NOR12135930