Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.09.1992 bis 30.01.2003 — BGBl. Nr. 609/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.09.199230.01.2003 BGBl. Nr. 609/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.09.1992BGBl. Nr. 609/1992

Außerkrafttretensdatum

30.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahre durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Obergrenze

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010704

Dokumentnummer

NOR12135933

Alte Dokumentnummer

N8199222828J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/609/P4/NOR12135933