Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.09.1992 bis 17.07.2001 — BGBl. Nr. 610/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.09.199217.07.2001 BGBl. Nr. 610/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von Papier und Pappe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.09.1992BGBl. Nr. 610/1992

Außerkrafttretensdatum

17.07.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2000

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG) sind für die in Anlage A enthaltenen Abwasserparameter die Emissionswerte der Spalte römisch zwei in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter „Adsorbierbare org. geb. Halogene“ (AOX); diesbezüglich ist gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der AAEV vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    • Strichaufzählung
      Abwasser aus Kühlsystemen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
    • Strichaufzählung
      Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV)
    • Strichaufzählung
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer bestehenden (Paragraph 33 c, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (Paragraph 103, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von Papier und Pappe betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt und Verwertung von Feststoffen
    2. Ziffer 2
      in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und erzeugten Produktsorten weitestgehende Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz physikalisch-chemischer oder biologischer Behandlungsmethoden auch in Teilkreisläufen
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Faser- und Füllstoffen sowie Papierhilfsmitteln, die die Abwasserreinigung bzw. die Altpapierverwertung nicht stören oder behindern
    4. Ziffer 4
      weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorhaltiger Bleichmittel in Deinkinganlagen
    5. Ziffer 5
      physikalisch-chemische oder biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit weitgehendem Abbau der Kohlenstoffverbindungen
    6. Ziffer 6
      vom Abwasser getrennte Entsorgung von nichtwässrigen Reinigungs- und Lösungsmitteln wie Benzol, Toluol, Xylol, halogenierten Kohlenwasserstoffen etc. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Faserstoff,
Reinigungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010705

Dokumentnummer

NOR12135937

Alte Dokumentnummer

N8199222833J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/610/P1/NOR12135937