Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von Papier und Pappe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2000Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind für die in Anlage A enthaltenen Abwasserparameter die Emissionswerte der Spalte II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter „Adsorbierbare org. geb. Halogene“ (AOX); diesbezüglich ist gemäß § 4 Abs. 4 der AAEV vorzugehen.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG) sind für die in Anlage A enthaltenen Abwasserparameter die Emissionswerte der Spalte römisch zwei in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter „Adsorbierbare org. geb. Halogene“ (AOX); diesbezüglich ist gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der AAEV vorzugehen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)Abwasser aus Kühlsystemen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV)
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von Papier und Pappe betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer bestehenden (Paragraph 33 c, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (Paragraph 103, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von Papier und Pappe betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt und Verwertung von Feststoffen
in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und erzeugten Produktsorten weitestgehende Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz physikalisch-chemischer oder biologischer Behandlungsmethoden auch in Teilkreisläufen
Einsatz von Faser- und Füllstoffen sowie Papierhilfsmitteln, die die Abwasserreinigung bzw. die Altpapierverwertung nicht stören oder behindern
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorhaltiger Bleichmittel in Deinkinganlagen
physikalisch-chemische oder biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit weitgehendem Abbau der Kohlenstoffverbindungen
vom Abwasser getrennte Entsorgung von nichtwässrigen Reinigungs- und Lösungsmitteln wie Benzol, Toluol, Xylol, halogenierten Kohlenwasserstoffen etc. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991).vom Abwasser getrennte Entsorgung von nichtwässrigen Reinigungs- und Lösungsmitteln wie Benzol, Toluol, Xylol, halogenierten Kohlenwasserstoffen etc. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Faserstoff,
Reinigungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12135937
Alte Dokumentnummer
N8199222833J