Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
05.08.1993 bis 30.01.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 205.08.199330.01.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2002
Anl. 225.09.199204.08.1993 BGBl. Nr. 611/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

05.08.1993

Außerkrafttretensdatum

30.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                         Anlage B

                                                       ------------

                  Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

                I.                                     II.

  Anforderungen an Einleitungen      Anforderungen an Einleitungen

     in ein Fließgewässer            in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur          30 ºC        35 ºC    

2. Toxizität GF        <3           keine Hemmung der biologischen

                                     Abbauvorgänge

    a)

3. Absetzbare Stoffe   0,3 ml/l     10 ml/l

                                     bzw. keine den

                                     Kanalisationsbetrieb

                                     beeinträchtigende

                                     Ablagerungen

4. pH-Wert             6,5 - 8,5    6,5 - 9,5

                        b)           b)

B.2 Anorganische Parameter

6. Aluminium           2 mg/l       durch absetzbare Stoffe begrenzt

    ber. als Al

    k)

7. Cadmium             0,05 mg/l    0,05 mg/l

    ber. als Cd

    c), k)

8. Chrom-gesamt        0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cr

    k)

9. Chrom-VI            0,1 mg/l     0,1 mg/l

    ber. als Cr

    k)

10. Kupfer              0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cu

    k)

11. Quecksilber         0,01 mg/l    0,01 mg/l

    ber. als Hg

    k)

12. Silber              0,1 mg/l     d)

    ber. als Ag

    k)

14. Zinn                0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Sn

    k)

15. Ammonium            1 mg/l       begrenzt durch NH3-N,

    ber. als                         Temperatur u. pH-Wert

16. Ammoniak            0,1 mg/l     20 mg/l

    ber. als N                       e)

17. Cyanid, leicht      0,1 mg/l     0,1 mg/l

    freisetzbar

    ber. als CN

    f), k)

18. Nitrit              1 mg/l       10 mg/l

    ber. als N

    k)

19. Gesamt-Phosphor     1 mg/l       -

    ber. als P

20. Sulfat              -            200 mg/l

    ber. als SO4                     im Einzelfall nach Baustoffen

                                     und Verdünnung im Kanal höhere

                                     Werte zulässig (ÖNORM B 2503,

                                     Sept. 1992)

21. Sulfit              1 mg/l       50 mg/l

    ber. als SO3

    g), k)

B.3 Organische Parameter

22. Ges. org. geb.      25 mg/l      -

    Kohlenstoff, TOC

    ber. als C

23. Chem.               75 mg/l      -

    Sauerstoffbedarf

    CSB

    ber. als O2

24. Biochem.            20 mg/l      -

    Sauerstoffbedarf,

    BSB5

    ber. als O2

25. Adsorb. org. geb.   0,5 mg/l     0,5 mg/l

    Halogene, AOX

    ber. als Cl

    h), k)

27. Ausblasbare         0,1 mg/l     0,1 mg/l

    org. geb.

    Halogene (POX)

    ber. als Cl

    i), k)

28. Phenolindex         0,1 mg/l     10 mg/l

    ber. als Phenol

    j), k)

  1. Litera a
    Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  1. Litera b
    Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
  2. Litera c
    Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, erforderlich.
    1. Litera d
      1. Bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 sind folgende Emissionsbegrenzungen für spezifische Frachten einzuhalten:

        Film- und

        Fotopapierverbrauch                         Ag-Fracht

        m2/Jahr                                       mg/m2

        - mehr als 30 000                              30

        - mehr als 1 000, jedoch nicht

          mehr als 30 000                              50

        - nicht mehr als 1 000                        100

        Für die Einhaltung des Emissionswertes ist die im

        Probenahmezeitraum (Anlage C, Z 1) verbrauchte Film- und

        Fotopapiermenge maßgebend. Für die Zuordnung einer Anlage zu

        den Größenordnungen nicht mehr als 1 000 m2/Jahr, mehr als

        1 000 jedoch nicht mehr als 30 000 m2/Jahr bzw. mehr als

        30 000 m2/Jahr ist die der wasserrechtlichen Bewilligung der

        Anlage zugrundeliegende Verarbeitungskapazität maßgebend.

Besteht Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 ausschließlich aus Spülwasser, so ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich an Hand des Parameters Silber zulässig.
  1. Ziffer 2
    Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, 0,5 mg/l.
  1. Litera e
    Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) 5 mg/l.
  2. Litera f
    Vorschreibung nur bei Verwendung cyanidischer Bleichbäder
erforderlich.
  1. Litera g
    Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Ziffer 5, 1 wird Thiosulfat
miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von S03 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen.
  1. Litera h
    Bei Einsatz jodhältiger Chemikalien kann derzeit kein
Emissionswert festgelegt werden.
  1. Litera i
    Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
  1. Litera j
    Vorschreibung nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 3, mit Farbausarbeitungen erforderlich.
  2. Litera k
    Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ist
der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3) des Gesamtabwassers einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung von Teilströmen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Filmverbrauch, Filmmenge

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010706

Dokumentnummer

NOR12136133

Alte Dokumentnummer

N8199312898A