(2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage für die Herstellung von Röntgenausarbeitungen, deren Abwassersystem in das Abwassersystem einer Krankenanstalt, Pflegeanstalt, Kuranstalt oder eines Heilbades untrennbar oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand trennbar eingebunden ist, wird die Anpassungsverpflichtung nach § 33c Abs. 1 und 2 WRG erst mit Inkraftsetzung der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich § 4 Abs. 2 Z 1.4 AAEV (Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern) wirksam.Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage für die Herstellung von Röntgenausarbeitungen, deren Abwassersystem in das Abwassersystem einer Krankenanstalt, Pflegeanstalt, Kuranstalt oder eines Heilbades untrennbar oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG) Aufwand trennbar eingebunden ist, wird die Anpassungsverpflichtung nach Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG erst mit Inkraftsetzung der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 4, AAEV (Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern) wirksam.