Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
05.08.1993 bis 26.05.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 105.08.199326.05.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/2003
Anl. 125.09.199204.08.1993 BGBl. Nr. 612/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

05.08.1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                             Anlage A

                                                           ----------

                    Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

                 I.                                  II.

Anforderungen an Einleitungen        Anforderungen an Einleitungen

   in ein Fließgewässer              in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur          30 ºC        40 ºC    

                                     a)

2. Toxizität G tief F  <2           keine Hemmung der biologischen

    b)                               Abbauvorgänge

3. Abfiltrierbare

    Stoffe              30 mg/l      500 mg/l

                                     keine Ausbildung von

                                     Verzopfungen an Rechen,

                                     rotierenden Teilen usw.

4. Absetzbare Stoffe   0,3 ml/l     -

5. pH-Wert             6,5 - 8,5    6,5 - 9,5

6. Färbung

    Spektr.

    Absorptionskoeffizient

    bei

    436 nm              7,0 m-1      28,0 m-1

    (Gelbbereich)                    c)

    525 nm              5,0 m-1      24,0 m-1

    (Rotbereich)                     c)

    620 nm              3,0 m-1      20,0 m-1

    (Blaubereich)                    c)

A.2 Anorganische Parameter

7. Aluminium           3 mg/l       durch abfiltrierbare Stoffe

    ber. als Al                      begrenzt

8. Blei                0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Pb

    m)

9. Cadmium             0,1 mg/l     0,1 mg/l

    ber. als Cd

    m)

10. Chrom-Gesamt        0,5 mg/l     1,0 mg/l

    ber. als Cr                      d), e)

    m)

11. Chrom-VI            0,1 mg/l     0,1 mg/l

    ber. als Cr

    m)

12. Eisen               2 mg/l       durch abfiltrierbare Stoffe

    ber. als Fe                      begrenzt

13. Cobalt              0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Co

    m)

14. Kupfer              0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cu

    m)

15. Zink                2 mg/l       2 mg/l

    ber. als Zn

    m)

16. Zinn                1 mg/l       1 mg/l

    ber. als Sn

    m)

17. Freies Chlor        0,2 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cl2

    m)

18. Gesamtchlor         0,4 mg/l     1 mg/l

    ber. als Cl2

    m)

19. Ammonium            5 mg/l       -

    ber. als N

20. Gesamtphosphor      1 mg/l       f)

    ber. als P

21. Sulfat              -            200 mg/l

    ber. als SO4                     im Einzelfall nach Baustoffen

                                     und Verdünnung im Kanal höhere

                                     Werte zulässig (ÖNORM B 2503,

                                     Sept. 1992)

22. Sulfid              0,5 mg/l     1 mg/l

    ber. als S

23. Sulfit              1 mg/l       10 mg/l

    ber. als SO3

A.3 Organische Parameter

24. Ges. org. geb.      50 mg/l      h)

    Kohlenstoff, TOC    g)

    ber. als C

25. Chem.

    Sauerstoffbedarf,   150 mg/l     wie TOC

    CSB                 i)

    ber. als O2

26. Biochem.

    Sauerstoffbedarf,   20 mg/l      -

    BSB5

    ber. als O2

27. Adsorb. org. geb.   0,5 mg/l     0,5 mg/l

    Halogene (AOX)                   j)

    ber. als Cl

    m)

28. Summe der           5 mg/l       15 mg/l

    Kohlenwasserstoffe               k)

    m)

29. Ausblasbare         0,1 mg/l     0,2 mg/l

    org. geb. Halogene

    (POX)

    ber. als Cl

    l), m)

30. Phenolindex         0,1 mg/l     10 mg/l

    ber. als Phenol

    m)

31. Summe anion. und    1 mg/l       keine nachteilige Beeinflussung

    nichtion. Tenside                des Kanal- und Klärbetriebes

  1. Litera a
    Bei ungünstigen Verdünnungsverhältnissen im Kanal mit erhöhter
Gefahr von Kanalwerkstoffkorrosion und Geruchsbelästigung oder verstärkter Dampf- bzw. Eisbildung ist eine Temperatur von 35 ºC einzuhalten.
  1. Litera b
    ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  1. Litera c
    Die Vorschreibung des Emissionswertes ist nur erforderlich, wenn
bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte römisch eins im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht eingehalten werden kann. Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte römisch eins im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht eingehalten werden, obwohl im Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Emissionswert eingehalten wird, ist die Anforderung zu verschärfen.
  1. Litera d
    Bei Abwasser aus der Woll- oder Polyamidfärbung 2,5 mg/l. Werden
in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Textilien gefärbt, gilt die Regelung nur für den Zeitraum der Woll- oder Polyamidfärbung (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist die Anforderung im Teilstrom der Woll- oder Polyamidfärbung einzuhalten.
  1. Litera e
    Wird die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen
Klärschlammes durch Chrom aus der Textilveredelung und -behandlung gefährdet, ist die Anforderung auf wenigstens 0,5 mg/l zu verschärfen.
  1. Litera f
    Bei Einsatz von Phosphonaten darf deren Anteil (ber. als P) am
Gesamtphosphor (ber. als P) nicht höher sein als 10%. Kann trotz Einhaltung dieser Festlegung bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und kommunalem Abwasser der Emissionswert für den Parameter Gesamt-Phosphor im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991,) nicht eingehalten werden, ist die Anforderung zu verschärfen. Der Phosphonatgehalt errechnet sich aus Gesamtphosphor (ber. als P) minus der Summe von Ortophosphat (ber. als P) und hydrolysierbarem Phosphat (ber. als P).
  1. Litera g
    Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 330 mg/l
(gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
  1. Litera h
    Die Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist nur zulässig, wenn ein biologischer Abbaugrad von mindestens 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Der biologische Abbaugrad von mindestens 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres im Einsatz befindlichen Textilhilfsmittel anhand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben eine Gesamtabbaubarkeit von mehr als 70% hergeleitet werden kann.
  2. Litera i
    Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über
1 000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
  1. Litera j
    Bei Abwasser aus der Vorbehandlung von Schafwolle mit Chlor
(Filzfreiausrüstung) 5 mg/l. Wird die Filzfreiausrüstung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist die Anforderung im Teilstrom der Filzfreiausrüstung einzuhalten.
  1. Litera k
    Bei Abwasser aus der Futterstoffveredelung 50 mg/l. Wird die Futterstoffveredelung zeitlich begrenzt ausgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist die Anforderung im Teilstrom der Futterstoffveredelung einzuhalten.
  2. Litera l
    Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
  1. Litera m
    Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist
der Emissionswert für den Abwasserparameter auch in einem Abwasserteilstrom gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 einzuhalten, bei dem der Schwellenwert gemäß Anlage B im unbehandelten Abwasser überschritten wird. Werden derartige Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 10,), so ist der Emissionswert für den Abwasserparameter auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Wollfärbung, Textilbehandlung, Kanalbetrieb, Dampfbildung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010707

Dokumentnummer

NOR12136136

Alte Dokumentnummer

N8199312901A