Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.09.1992 bis 26.05.2004 — BGBl. Nr. 612/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.09.199226.05.2004 BGBl. Nr. 612/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.09.1992BGBl. Nr. 612/1992

Außerkrafttretensdatum

26.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
    2. Ziffer 2
      Ausrüsten von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
    3. Ziffer 3
      Beschichten oder Kaschieren von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
    4. Ziffer 4
      Bleichen, Mercerisieren oder alkalisches Behandeln von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
    5. Ziffer 5
      Bedrucken von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
    6. Ziffer 6
      Färben von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
    7. Ziffer 7
      Zentrales Reinigen von Fässern oder Gebinden aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 6,
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Kühlsystemen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV) sowie aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV) bei der Herstellung von Druckschablonen und -zylindern
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus Chemischreinigungsprozessen von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV), sofern dabei halogenierte organische Lösemittel verwendet werden
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer bestehenden (Paragraph 33 c, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (Paragraph 103, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit Verzicht auf oder Änderung von Produktionsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG wie zB Trichlorbenzol, Dichromat, Organoquecksilberverbindungen, Arsenverbindungen, Pentachlorphenollaurat, Organozinnverbindungen usw. verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit weitgehende Substitution von Stoffen gemäß Paragraph 33 a, WRG wie Hypochlorit, Trichlorbenzol, Quecksilberverbindungen oder von persistenten Stoffen wie Polyvinylalkoholen, Carboxymethylzellulose, Polyacrylaten, Ethylendinitrilotetraessigsäure und ihrer Homologe sowie deren Salze, Alkylphenolethoxylate, Phosphonate usw. durch minder gefährliche bzw. schädliche oder durch mit den Methoden der externen Abwasserreinigung rückhaltbare, möglichst biologisch abbaubare Stoffe; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
    3. Ziffer 3
      soweit technisch möglich vom Abwasser getrennte Erfassung und Wiederverwertung von
      • Strichaufzählung
        Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe
      • Strichaufzählung
        chlororganischen Färbebeschleunigern
      • Strichaufzählung
        organisch gebundene Halogene enthaltenden Lösungsmitteln (Einsatz im geschlossenen Kreislauf)
      • Strichaufzählung
        Arsen, Quecksilber und ihrer Verbindungen aus dem betrieblichen Konservierungsmitteleinsatz
      • Strichaufzählung
        Restschlichten und synthetischen Schlichten
      • Strichaufzählung
        Restdruckpasten
      • Strichaufzählung
        Restveredelungsmitteln
      • Strichaufzählung
        Restfarbansätzen
      • Strichaufzählung
        Resten von Einsatzchemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln aus Gebinden und Fässern;
    4. Ziffer 4
      sofern eine getrennte Erfassung und Wiederverwertung gemäß Ziffer 3, nicht möglich oder sinnvoll ist vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung von Restschlichten, Restflotten, Druckpastenresten, Restveredelungsmitteln, Restfarben und Restchemikalien und von Schlämmen aus der Wäsche, Ausrüstung und Färbung von Textilien als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990) sowie von verbrauchten gefährlichen Chemikalien gemäß Ziffer eins bis 3 insbesonders auch von nichtwässrigen Lösemitteln als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt 49 aus 1991,);
    5. Ziffer 5
      Anwendung innerbetrieblicher Abwasserbehandlungstechniken wie Neutralisation (gegebenenfalls mit Rauchgas), Pufferung (ua. kein stoßweises Ablassen konzentrierter Farbflotten), Sulfitoxidation;
    6. Ziffer 6
      soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich, Behandlung von Abwasserteilströmen mittels physikalisch-chemischer Verfahren zwecks Wertstoffrückgewinnung (zB Laugenrückgewinnung);
    7. Ziffer 7
      Behandlung des Gesamtabwassers oder - soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich - Behandlung von Abwasserteilströmen zwecks Abwasserwiederverwendung (zB der Endspülwässer für die Reinigung von Schablonen, Druckdecken und Druckmaschinen) und zwecks Verminderung des Abwasserfarbgehaltes;
    8. Ziffer 8
      Waschen von Fässern und Gebinden erst nach Entfernung der Restinhalte;
    9. Ziffer 9
      Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen (insbesonders betreffend die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1987,) sowie der Formaldehydverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,) entsprechen;
    10. Ziffer 10
      bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie für die Anwendung des Verfahrens bei jedem einzelnen Teilstrom der Mischung;
    11. Ziffer 11
      physikalisch-chemische, bei Direkteinleitern auch biologische Endreinigung des Gesamtabwassers.

Schlagworte

Druckzylinder, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Produktqualität

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010707

Dokumentnummer

NOR12135952

Alte Dokumentnummer

N8199222850J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/612/P1/NOR12135952