Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.09.1992 bis 26.05.2004 — BGBl. Nr. 612/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.09.199226.05.2004 BGBl. Nr. 612/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.09.1992BGBl. Nr. 612/1992

Außerkrafttretensdatum

26.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,1-fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben, wobei der Emissionsbereich um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden darf.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierliche Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV bzw. gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  5. Absatz 5,Für die Überwachung des Schwellenwertes eines Abwasserparameters gemäß Anlage B ist bei der Eigenüberwachung Absatz 2, Ziffer eins und bei der Fremdüberwachung Absatz 3, Ziffer eins, anzuwenden. Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage B haben bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV bzw. gemäß Anlage C zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010707

Dokumentnummer

NOR12135955

Alte Dokumentnummer

N8199222853J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/612/P4/NOR12135955