Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.09.1992 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 613/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.09.199227.05.2004 BGBl. Nr. 613/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.09.1992BGBl. Nr. 613/1992

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins, (1) Abfall im Sinne dieser Verordnung ist eine bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,). Eine Deponie im Sinne dieser Verordnung ist eine gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG bewilligungspflichtige oder eine gemäß Paragraph 31 d, Absatz 2, WRG bewilligte Ablagerung von Abfall. Sickerwasser ist an der Deponiebasis oder an sonstigen inneren oder äußeren Begrenzungsflächen aus dem Deponiekörper an die Atmosphäre austretendes Wasser.

  1. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus
    1. Ziffer eins
      Deponien für unsortierten oder vorsortierten Müll (Definition von Müll gemäß ÖNORM S 2000, Jänner 1986)
    2. Ziffer 2
      Deponien für biochemisch stabilisierten Klärschlamm aus der biologischen Abwasserreinigung
    3. Ziffer 3
      Deponien für Kompost
    4. Ziffer 4
      Deponien für sonstige in Ziffer eins bis 3 nicht genannte biologisch abbaubare Kohlenstoffverbindungen entsprechend einem Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff von mehr als 5% in der Trockensubstanz enthaltende organische Abfälle (Reaktordeponien gemäß Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, 1990)
    5. Ziffer 5
      Deponien für Gemische von Abfällen gemäß Ziffer eins bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG)
    sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus Deponien für Abfälle ausgenommen solcher gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG) sind unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz eins und 4 AAEV die in Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Für den Parameter Ammoniak gelten die Festlegungen der Anlage A dieser Verordnung.
  3. Absatz 4,Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      häuslichem Abwasser aus Gebäuden bei Anlagen gemäß Absatz 2, oder 3;
    2. Ziffer 2
      Grund- oder Oberflächenwasser, welches bei der Sicherung oder bei der Sanierung einer Altlast (Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,) anfällt;
    3. Ziffer 3
      Sickerwasser aus Abfällen, welche nach den Paragraphen 89 bis 92 Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,) zu entsorgen sind.
  4. Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 6,Sofern es bei einer bestehenden (Paragraph 33 c, WRG) Sickerwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (Paragraph 103, WRG) Sickerwassereinleitung gemäß Absatz 2, nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Errichtung und Betrieb von Deponien gemäß Absatz 2, nach den in den Richtlinien für Mülldeponien bzw. in den Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bzw. des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Grundsätzen, dh. insbesondere Ausführung von Basisdichtungen und -entwässerungen, strenge Trennung unbelasteter Niederschlags- und Fremdwässer von den eigentlichen Sickerwässern, Einhaltung der Forderung nach freier Sickerwasservorflut, Entwässerung noch nicht überschütteter Teilbereiche getrennt von bereits überschütteten Teilbereichen usw.
    2. Ziffer 2
      Betrieb der Deponien gemäß Absatz 2,, insbesonders von Mülldeponien als Bioreaktoren mit gezielter Steuerung der biochemischen Umsetzungen im Deponiekörper sowie gezielter Sickerwasserkreislaufführung und Gasentsorgung
    3. Ziffer 3
      Einsatz fortschrittlicher deponietechnischer Maßnahmen wie Vorrotte, Dünnschichteinbau, Einsatz von Kompost-Basisschichten usw.
    4. Ziffer 4
      Reinigung der Deponiesickerwässer mit Kombinationen von physikalisch-chemisch-biologischen Reinigungsverfahren (Fällung, Flockung, Ultrafiltration, ein- oder zweistufige Umkehrosmose, Strippung, Adsorption, Biologie mit Kohlenstoffentfernung sowie Nitrifikation und Denitrifikation usw.).

Schlagworte

Grundwasser, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Basisentwässerung, Niederschlagswasser

Gesetzesnummer

10010708

Dokumentnummer

NOR12135960

Alte Dokumentnummer

N8199222859J