Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.09.1992 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 613/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.09.199227.05.2004 BGBl. Nr. 613/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.09.1992BGBl. Nr. 613/1992

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4, (1) Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

  1. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5''-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
  2. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Sickerwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Absatz 2, 2. Für den Parameter pH-Wert gilt Absatz 2, sinngemäß.

  1. Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Sickerwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  2. Absatz 5,Für eine Sickerwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.

Schlagworte

Obergrenze, Eigenüberwachung

Gesetzesnummer

10010708

Dokumentnummer

NOR12135963

Alte Dokumentnummer

N8199222862J