Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2003Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.Paragraph 4, (1) Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5''-Regel).
Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Sickerwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für den Parameter pH-Wert gilt Abs. 2 sinngemäß. 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Sickerwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Absatz 2, 2. Für den Parameter pH-Wert gilt Absatz 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Sickerwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Sickerwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5)Absatz 5,Für eine Sickerwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.Für eine Sickerwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.
Schlagworte
Obergrenze, Eigenüberwachung
Dokumentnummer
NOR12135963
Alte Dokumentnummer
N8199222862J