Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Weinbehandlung
Weinbehandlungsmittel
§ 1.Paragraph eins,
Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den Paragraphen 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR12143918
alte Dokumentnummer
N8199961661L