Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Kosten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 64,, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 68, des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.
(2)Absatz 2,Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß Paragraph 9, des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR12143927
alte Dokumentnummer
N8199961670L