Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Reduktionsmittel
§ 3.Paragraph 3,
Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
Schweflige Säure
Schweflige Säure darf dem Wein nur in einer Menge zugesetzt werden, daß er bei Abgabe an den Verbraucher nicht mehr als die nachfolgend angeführten Werte enthält:
| Gesamte Schweflige Säure in MilligrammGesamte, Schweflige, Säure in, Milligramm | Freie Säure Schweflige SO2 pro LiterFreie, Säure, Schweflige , SO2 pro Liter |
Weiß- und Rosewein ……………… | 200 | 50 |
Rotwein …………………………… | 160 | 50 |
Spätlese …………………………… | 300 | 50 |
Auslese ……………………………. | 350 | 60 |
Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese,Beerenauslese, Ausbruch,, Trockenbeerenauslese, | | |
Eiswein, Strohwein ………….….. | 400 | 75 |
Qualitätsschaumwein ……….…… | 250 | 35 |
versetzter Wein ………………….. | 300 | 50 |
Obstwein …………………….….. | 300 | 50 |
alkoholarmer Wein ……………… | 200 | 50 |
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Beträgt der Restzuckergehalt mehr als 5 Gramm pro Liter, darf die gesamte Schweflige Säure bei Weiß- und Rosewein 260 Milligramm und bei Rotwein 210 Milligramm pro Liter betragen.
Sie darf verwendet werden
in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:
Aussehen | farbloses Gas |
Gehalt | nicht unter 99% |
Nichtflüchtige Bestandteile | nicht mehr als 0,01% |
Schwefeltrioxid | nicht mehr als 0,1% |
Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile) | nicht nachweisbar |
Selen | nicht mehr als 10 mg/kg; |
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c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:
Aussehen | farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver |
Gehalt | nicht weniger als 95% K2S2O5 und nicht weniger als 54,7% SO2 |
Eisen | nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes |
Selen | nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes. |
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Die Präparate sind vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen und mit sachdienlichen Hinweisen bezüglich der Applikation von Schwefliger Säure bei der Weinbereitung zu versehen. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.
L-Ascorbinsäure
L-Ascorbinsäure darf dem Wein bis zu einer Menge von 150 Milligramm pro Liter zugesetzt werden.
Aussehen | weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver |
Gehalt | nicht weniger als 99% C6H8O6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator |
Schmelzintervall Spezifische Drehung bei 25 ºC einer 10%igen (Gewicht/Volumen)Schmelzintervall, Spezifische Drehung , bei 25 ºC einer 10%igen , (Gewicht/Volumen) | 189 ºC – 193 ºC |
wässerigen Lösung | +20,5 ºC bis +21,5 ºC |
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Flüchtige Bestandteile | nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator |
Sulfatierte Asche | nicht mehr als 0,1% |
pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung | nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8. |
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L-Ascorbinsäure ist trocken und luftdicht verschlossen sowie lichtgeschützt aufzubewahren. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.
Schlagworte
Weißwein, Tablettenform
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR12143920
alte Dokumentnummer
N8199961663L