Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.12.2000 bis 31.03.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 230.12.200031.03.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 435/2002
§ 230.11.199629.12.2000 § → § BGBl. Nr. 649/1996
§ 218.05.199529.11.1996 § → § BGBl. Nr. 335/1995
§ 210.10.199217.05.1995 BGBl. Nr. 646/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 435/2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Getränkeverpackungen

Paragraph 2,

Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind ab dem 1. Jänner 2001 in jedem Kalenderjahr 80% aller Getränkeverpackungen wiederzubefüllen, umweltgerecht zu verwerten oder energetisch zu nutzen. Diese Quote errechnet sich als Summe des Anteils der in Mehrweggebinden in Verkehr gesetzten Getränke, bezogen auf die im Inland insgesamt in Verkehr gesetzte Abfüllmenge (Füllvolumen), und des Anteils der umweltgerecht verwerteten oder energetisch genutzten Getränkeverpackungen, bezogen auf die Masse der im Inland in Verkehr gesetzten Getränkeverpackungen, die nicht wiederbefüllt werden.

Verpackungen von folgenden Getränkearten sind davon umfasst:

  1. Ziffer eins
    Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser, sonstige abgefüllte Wässer;
  2. Ziffer 2
    Bier und Biermischgetränke (wie insbesondere Radler) und alkoholfreie Biere;
  3. Ziffer 3
    alkoholfreie Erfrischungsgetränke (wie Limonaden) einschließlich aromatisierte Wässer, Fruchtsaft und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Eistee, Kombucha, Sojamilch,
    Molkegetränke, Malzgetränke und ähnliche Erfrischungsgetränke;
  4. Ziffer 4
    Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Nektare;
  5. Ziffer 5
    Milch und flüssige Milchprodukte;
  6. Ziffer 6
    Wein;
  7. Ziffer 7
    Sekt, Schaumwein, Perlwein und Spirituosen (einschließlich mit Fruchtsäften versetzte Sekte, Schaumweine, Perlweine und Spirituosen) und sonstige alkoholhaltige Getränke.

Schlagworte

Hopfengetränk

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010711

Dokumentnummer

NOR40014936