Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.12.2000 bis 30.09.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 530.12.200030.09.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006
§ 518.05.199529.12.2000 § → § BGBl. Nr. 335/1995
§ 510.10.199217.05.1995 BGBl. Nr. 646/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Weitergehende Maßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Werden die Quoten gemäß Paragraph 2, unterschritten oder die Restmengen gemäß Paragraph 3, überschritten, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen erlassen.
  2. Absatz 2,Als Verkehrs- und Abgabebeschränkung gemäß Absatz eins, kommt insbesondere in Betracht die Anordnung der Pflicht zur
    1. Ziffer eins
      Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,
    3. Ziffer 3
      Überlassung bzw. Sammlung von Verpackungsabfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,
    4. Ziffer 4
      Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind, gefährliche Stoffe freizusetzen, und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann und
    5. Ziffer 5
      Einhebung eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages.
  3. Absatz 3,Bei der Erlassung der erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen ist auf die Ursachen der Zielverfehlung sowie die spezifischen Produktanforderungen und die damit verbundenen Anforderungen an Verpackungen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Verkehrsbeschränkung, Abfallbehandlung, Verwertungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010711

Dokumentnummer

NOR40014939