Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 646/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Feststellung der Zielerreichung
§ 6.Paragraph 6,
Die Feststellung der Zielerreichung der Ziele gemäß § 2 erfolgt erstmals für das Jahr 2004 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr sowie der Ziele gemäß § 3 erfolgt für das Jahr 2001 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen sowie durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige korrespondierende Marktanalysen. Die Feststellung der Zielerreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, erfolgt erstmals für das Jahr 2004 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr sowie der Ziele gemäß Paragraph 3, erfolgt für das Jahr 2001 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen sowie durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige korrespondierende Marktanalysen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40014940