Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozon-Meßnetzkonzept
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstellen, welche er gemäß § 2 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben, sofern an diesen Ozonmeßstellen ein Dreistundenmittelwert größer/gleich 0,200 mg/m3 gemessen wurde.Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstellen, welche er gemäß Paragraph 2, festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben, sofern an diesen Ozonmeßstellen ein Dreistundenmittelwert größer/gleich 0,200 mg/m3 gemessen wurde.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstelle, welche er gemäß § 2 festgelegt hat und welche in einem Ozon-Überwachungsgebiet den höchsten Dreistundenmittelwert verzeichnete, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben.Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstelle, welche er gemäß Paragraph 2, festgelegt hat und welche in einem Ozon-Überwachungsgebiet den höchsten Dreistundenmittelwert verzeichnete, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136017
Alte Dokumentnummer
N8199223628J