Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozon-Meßnetzkonzept
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Auswertung der Ozonmeßdaten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ozonmeßdaten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen. Bei der Bildung der Halbstundenmittelwerte und der Dreistundenmittelwerte sowie bei der Beurteilung der Einhaltung oder der Überscheitung der Ozon-Warnwerte gemäß § 6 des Ozongesetzes, ist die ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, anzuwenden.Die Ozonmeßdaten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen. Bei der Bildung der Halbstundenmittelwerte und der Dreistundenmittelwerte sowie bei der Beurteilung der Einhaltung oder der Überscheitung der Ozon-Warnwerte gemäß Paragraph 6, des Ozongesetzes, ist die ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136018
Alte Dokumentnummer
N8199223629J