Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozon-Meßnetzkonzept
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
AUSSTATTUNG DER MESSTELLEN UND MESSNETZZENTRALEN
Meßstelle
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Jede Ozonmeßstelle hat jedenfalls mit
einer Datenerfassungs- und Übertragungseinrichtung,
einem Gerät zur Thermostatisierung,
einer Probenahmevorrichtung,
wirksamen Blitzschutzeinrichtungen,
den notwendigen elektrischen Einrichtungen (einschließlich Stromzähler)
ausgestattet zu sein.
(2)Absatz 2,Die Ausstattung der Ozonmeßstellen hat jedenfalls zu gewährleisten, daß eine Plausibilitätsprüfung der Meßdaten auf Grundlage von Dreiminutenmittelwerten oder zeitlich besser aufgelösten Werten möglich ist.
(3)Absatz 3,Für die Unterbringung der Geräte (Abs. 1) ist eine geeignete, versperrbare Räumlichkeit vorzusehen.Für die Unterbringung der Geräte (Absatz eins,) ist eine geeignete, versperrbare Räumlichkeit vorzusehen.
(4)Absatz 4,An mindestens drei Meßstellen je Ozon-Überwachungsgebiet, welche nicht notwendigerweise Ozonmeßstellen sein müssen, sind folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:
Schlagworte
Datenerfassungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136020
Alte Dokumentnummer
N8199223631J