Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozon-Meßnetzkonzept
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Meßnetz
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Meßnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich
Ozonmeßgeräte 30 vH der Anzahl der Ozonmeßstellen gemäß §§ 1 und 2 sowie der Meßstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 3 des Ozongesetzes, aber zumindest ein Meßgerät undOzonmeßgeräte 30 vH der Anzahl der Ozonmeßstellen gemäß Paragraphen eins und 2 sowie der Meßstellen des Umweltbundesamtes gemäß Paragraph 3, des Ozongesetzes, aber zumindest ein Meßgerät und
Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Meßnetz.
zu betragen.
(2)Absatz 2,Zur Qualitätssicherung hat ferner ein Ozonmeßgerät, welches als Referenzstandard dient und ein Ozonmeßgerät, welches als Transferstandard dient, vorhanden zu sein. Bei beiden Geräten muß es sich um Geräte handeln, welche nach dem Prinzip der UV-Absorption arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136022
Alte Dokumentnummer
N8199223633J