Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozon-Meßnetzkonzept
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ozonmeßstellen an den von den
Landeshauptmännern festzulegenden StandortenOzonmeßstellen an den von den, Landeshauptmännern festzulegenden Standorten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Ozonmeßstellen nach § 1 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 3 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Meßstellen einzurichten und zu betreiben.Unbeschadet der Ozonmeßstellen nach Paragraph eins, haben die Landeshauptmänner in der gemäß Paragraph 3, festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Meßstellen einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie die Standorte der Ozonmeßstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 6 festzulegen.Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie die Standorte der Ozonmeßstellen (Absatz eins,) entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 6, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136008
Alte Dokumentnummer
N8199223619J