Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozon-Meßnetzkonzept
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Weitere Ozonmeßstellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den §§ 1 und 3 geforderten Ozonmeßstellen - weitere Ozonmeßstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmeßstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den Paragraphen eins und 3 geforderten Ozonmeßstellen - weitere Ozonmeßstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmeßstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Ozonmeßstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden und die Meßergebnisse in den Luftgütebericht gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.Die Ozonmeßstellen (Absatz eins,) sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden und die Meßergebnisse in den Luftgütebericht gemäß Paragraph 4, des Ozongesetzes aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136011
Alte Dokumentnummer
N8199223622J