Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.11.1992 bis 27.02.2004 — BGBl. Nr. 677/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605.11.199227.02.2004 BGBl. Nr. 677/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ozon-Meßnetzkonzept

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.11.1992BGBl. Nr. 677/1992

Außerkrafttretensdatum

27.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
ANFORDERUNGEN AN DIE LAGE DER MESSTELLEN UND AN DIE MESSGERÄTE

Standort

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat bei der örtlichen Verteilung der Ozonmeßstellen (Paragraph 2,) die Standorte so festzulegen, daß eine flächendeckende Überwachung des Ozon-Überwachungsgebietes gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Ozonmeßstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Dreistundenmittelwerte - zu erwarten sind.
  3. Absatz 3,In den Ballungsgebieten sind Ozonmeßstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmeßstellen sind zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136012

Alte Dokumentnummer

N8199223623J