Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
05.11.1992 bis 27.02.2004 — BGBl. Nr. 677/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 905.11.199227.02.2004 BGBl. Nr. 677/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ozon-Meßnetzkonzept

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.11.1992BGBl. Nr. 677/1992

Außerkrafttretensdatum

27.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
BETRIEB DER MESSTELLEN, AUSWERTUNG UND AUSTAUSCH DER MESSDATEN

Betrieb der Meßstellen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmeßgeräte durchzuführen. Jedenfalls in den Monaten April bis September soll die Verfügbarkeit der Meßdaten für die Meßstellen nach Paragraphen eins und 2 und für die Meßstellen des Umweltbundesamtes (gemäß Paragraph 3, des Ozongesetzes) je Monat und Meßstelle mindestens 90 vH betragen.
  2. Absatz 2,Die Meßstellen sind so zu betreiben, daß die in der ÖNORM M 5857 „Luftuntersuchung/Immissionsmessung/Anforderungen an O3-Immissionsmeßgebiete“, ausgegeben am 1. Oktober 1990, für Temperatur und Feuchte genannten Grenzen, für welche die Gerätespezifikationen garantiert werden, eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Jeder Meßstellenbetreiber hat zumindest einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, seinen Referenzstandard am Referenzstandard des Umweltbundesamtes abzugleichen.
  4. Absatz 4,Die Dichtheit der Probenahmevorrichtung, insbesondere an den Verbindungsstellen zwischen Probenahmeleitung und Verbindungsleitungen, ist regelmäßig zu überprüfen. Um Störeinflüsse durch Verschmutzungen möglichst gering zu halten, sind die Probenahmeleitung und die Verbindungsleitungen in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren, zu reinigen und zu erneuern. Bei der Wahl der Materialien für die Teile der Probenahmevorrichtung sind die Bestimmungen der ÖNORM M 5852 „Luftuntersuchung/Probenahme zur kontinuierlichen Immissionsmessung“, ausgegeben am 1. April 1986, zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136015

Alte Dokumentnummer

N8199223626J