Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.11.1992 bis 27.02.2004 — BGBl. Nr. 678/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.11.199227.02.2004 BGBl. Nr. 678/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftgütebericht-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.11.1992BGBl. Nr. 678/1992

Außerkrafttretensdatum

27.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Hinweise bei Auslösung der Warnstufen

Paragraph 4,

Der Luftgütebericht (Paragraph eins,) hat bei Auslösung der Warnstufen (Paragraph 7, des Ozongesetzes) folgendes für die jeweiligen Warnstufen zu beinhalten:

  1. Ziffer eins
    Vorwarnstufe:

     „Es sind an den Meßstellen ... und ... im

     Ozonüberwachungsgebiet ... innerhalb von zwölf Stunden

Ozonkonzentrationen größer 0,200 mg/m3 gemessen worden, und es ist auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten. Entsprechend dem Ozongesetz wurde somit die Vorwarnstufe ausgelöst.“ Ist anzunehmen, daß aus dem Namen der Meßstelle deren Lage für die Bevölkerung nicht genügend leicht erkennbar ist, können auch noch weitere Angaben zur Beschreibung der Lage der Meßstellen bzw. zur Beschreibung der Gegend, in welcher die Überschreitungen festgestellt wurden, angeführt werden;
  1. Ziffer 2
    Warnstufen römisch eins und II:

     „Es sind an den Meßstellen ...  und ... im

     Ozonüberwachungsgebiet ... innerhalb von zwölf Stunden

     Ozonkonzentrationen größer 0,260 mg/m3 (bei Warnstufe II größer

     0,360 mg/m3) gemessen worden, und es ist zu erwarten, daß

     innerhalb der nächsten 24 Stunden der Warnwert der Warnstufe

     ... (I oder II) überschritten werden könnte. Entsprechend dem

     Ozongesetz wurde somit die Warnstufe ... (I oder II)

     ausgelöst.“

Ist anzunehmen, daß aus dem Namen der Meßstelle nicht deren Lage für die Bevölkerung genügend leicht erkennbar ist, können auch noch weitere Angaben zur Beschreibung der Lage der Meßstellen bzw. zur Beschreibung der Gegend, in welcher die Überschreitungen festgestellt wurden, angeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010715

Dokumentnummer

NOR12136027

Alte Dokumentnummer

N8199223639J