Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftgütebericht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Art und Zeitpunkt der Verlautbarung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Luftgütebericht (§ 1) ist zum Zwecke der Information der Bevölkerung in geeigneter Weise zu verlautbaren.Der Luftgütebericht (Paragraph eins,) ist zum Zwecke der Information der Bevölkerung in geeigneter Weise zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Der Luftgütebericht (§ 1) ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September täglich einmal, einschließlich an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 9 Uhr und 10 Uhr (MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, MESZ) zu verlautbaren. Das Ende der Beurteilungszeit hat höchstens drei Stunden zurückzuliegen.Der Luftgütebericht (Paragraph eins,) ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September täglich einmal, einschließlich an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 9 Uhr und 10 Uhr (MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, MESZ) zu verlautbaren. Das Ende der Beurteilungszeit hat höchstens drei Stunden zurückzuliegen.
(3)Absatz 3,Der Luftgütebericht (§ 1) ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen und dem Umweltbundesamt zu übermitteln.Der Luftgütebericht (Paragraph eins,) ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen und dem Umweltbundesamt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136029
Alte Dokumentnummer
N8199223641J