Kurztitel
Luftgütebericht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Information über die Auslösung der Warnstufen und die Entwarnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat das Umweltbundesamt über die Auslösung einer der Warnstufen (§ 7 des Ozongesetzes) unverzüglich zu informieren.Der Landeshauptmann hat das Umweltbundesamt über die Auslösung einer der Warnstufen (Paragraph 7, des Ozongesetzes) unverzüglich zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Information gemäß Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:Die Information gemäß Absatz eins, hat folgendes zu beinhalten:
„Im Ozonüberwachungsgebiet ... wurden innerhalb der letzten zwölf
Stunden an den im folgenden einzeln angeführten Meßstellen die
ebenfalls weiter unten angegebenen maximalen Konzentrationen
(Dreistundenmittelwerte) gemessen. Da aufgrund der meteorologischen
Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu
erwarten ist, wurde im Ozonüberwachungsgebiet ... die ...
(Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) ausgelöst.
Meßstelle: Konzentration in mg/m3:
...................... .......................
...................... .......................“
(3) Der Landeshauptmann hat das Umweltbundesamt über die Entwarnung
(§ 10 des Ozongesetzes) unverzüglich zu informieren.
(4) Die Information gemäß Abs. 3 hat folgendes zu beinhalten: „An
keiner der Meßstellen des Ozonüberwachungsgebietes ... werden die
Grenzwerte der ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) mehr
überschritten, und es sind auch in den nächsten 24 Stunden keine
Überschreitungen mehr zu erwarten. Die ... (Vorwarnstufe bzw.
Warnstufe I bzw. II) wurde somit aufgehoben.“