Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 792/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199331.12.2012 BGBl. Nr. 792/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unzulässigkeit des „LD-50-Tests“ nach dem Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 792 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 792/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,).

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,„LD-50“ ist jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 vH der so behandelten Versuchstiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Versuchstieres ausgedrückt.
  2. Absatz 2,„LD-50-Test“ ist der Tierversuch, dessen einziges Ziel die Ermittlung der „LD-50“ (Absatz eins,) ist, wobei sich die Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken.
  3. Absatz 3,Nicht als „LD-50-Tests“ im Sinne von Absatz 2, gelten
    1. Ziffer eins
      Tierversuche, die neben der Ermittlung der „LD-50“ auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen beinhalten, oder
    2. Ziffer 2
      Tierversuche, die auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

10010718

Dokumentnummer

NOR12136040

Alte Dokumentnummer

N8199224135J