Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unzulässigkeit des „LD-50-Tests“ nach dem Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 792/1992Bundesgesetzblatt Nr. 792 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 114/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,).
Text
Begriffsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,„LD-50“ ist jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 vH der so behandelten Versuchstiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Versuchstieres ausgedrückt.
(2)Absatz 2,„LD-50-Test“ ist der Tierversuch, dessen einziges Ziel die Ermittlung der „LD-50“ (Abs. 1) ist, wobei sich die Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken.„LD-50-Test“ ist der Tierversuch, dessen einziges Ziel die Ermittlung der „LD-50“ (Absatz eins,) ist, wobei sich die Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken.
(3)Absatz 3,Nicht als „LD-50-Tests“ im Sinne von Abs. 2 geltenNicht als „LD-50-Tests“ im Sinne von Absatz 2, gelten
Tierversuche, die neben der Ermittlung der „LD-50“ auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen beinhalten, oder
Tierversuche, die auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Dokumentnummer
NOR12136040
Alte Dokumentnummer
N8199224135J