Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 5/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.199330.06.1997 BGBl. Nr. 5/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Erdbeeren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 5/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Erdbeeren müssen sein:

  1. Ziffer eins
    ganz, ohne Beschädigungen,
  2. Ziffer 2
    versehen mit ihrem Kelch und einem kurzen, frischen und nicht vertrockneten Stiel, ausgenommen Walderdbeeren und unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,,
  3. Ziffer 3
    gesund, nahezu frei von Pflanzenkrankheiten und Transportschäden sowie von Schädlingen,
  4. Ziffer 4
    sauber, nahezu frei von sichtbaren Fremdstoffen,
  5. Ziffer 5
    frisch, aber nicht gewaschen,
  6. Ziffer 6
    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit und
  7. Ziffer 7
    frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
  1. Absatz 2,Die Erdbeeren müssen sorgfältig gepflückt, genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, daß sie Transport und Hantierung überstehen und den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen.
  2. Absatz 3,Erdbeeren müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Klasse Extra:
      Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Färbung und Form aufweisen und in bezug auf den Reifegrad, die Färbung und die Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben und frei von Erde sein.
    2. Ziffer 2
      Klasse I:
      Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen und nahezu frei von Erde sein, dürfen jedoch in der Größe weniger einheitlich sein. Sie dürfen folgende Fehler aufweisen, sofern diese das Aussehen oder die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen:
      1. Litera a
        leichte Formfehler und
      2. Litera b
        eine kleine weiße Stelle.
    3. Ziffer 3
      Klasse II:
      Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die Klassen „Extra'' und „1'' eingestuft werden können. Die Erdbeeren dürfen folgende Fehler aufweisen:
      1. Litera a
        Form- oder Entwicklungsfehler, sofern die Erdbeeren ihre sortentypischen Eigenschaften behalten,
      2. Litera b
        eine weiße Stelle, deren Ausdehnung ein Fünftel der Oberfläche der Frucht nicht überschreiten darf,
      3. Litera c
        leichte trockene Druckstellen, die sich nicht weiter entwickeln und
      4. Litera d
        leichte Spuren von Erde.
    4. Ziffer 4
      Klasse III:
      Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die den Eigenschaften der Klasse „II'' entsprechen, jedoch folgende zusätzliche Fehler aufweisen dürfen:
      1. Litera a
        leichte Druckstellen,
      2. Litera b
        weiße oder grünliche Stellen, deren Gesamtausdehnung ein Drittel der Oberfläche der Frucht nicht überschreiten darf,
      3. Litera c
        Spuren von Erde, soweit dadurch das Aussehen nicht zu sehr beeinträchtigt wird und
      4. Litera d
        Erdbeeren ohne Kelch, sofern ihre Qualität nicht beeinträchtigt ist und sie gesondert angeboten werden.

Schlagworte

Formfehler

Gesetzesnummer

10010720

Dokumentnummer

NOR12136142

Alte Dokumentnummer

N8199315093L